§ 36. Haftung im Geldverkehr.
Bei der Übermittlung von Geldbeträgen haftet die Post für den als übernommen bescheinigten Betrag. Bei der Einziehung von Geldbeträgen haftet die Post nur für die Erfüllung bescheinigter Aufträge, soweit die Einziehung aus Verschulden der Post unterblieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145852
alte Dokumentnummer
N9195721125L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)