§ 36 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

§ 36. Haftung im Geldverkehr.

Bei der Übermittlung von Geldbeträgen haftet die Post für den als übernommen bescheinigten Betrag. Bei der Einziehung von Geldbeträgen haftet die Post nur für die Erfüllung bescheinigter Aufträge, soweit die Einziehung aus Verschulden der Post unterblieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145852

alte Dokumentnummer

N9195721125L

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