§ 36 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

6. Abschnitt

Durchsetzung der Rechtsvorschriften Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 36.

(1) Wer

  1. 1. in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,
  2. 2. in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
  3. 3. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,
  4. 4. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
  5. 5. in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,
  6. 6. in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
  7. 7. in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
  8. 8. in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
  9. 9. in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,
  10. 10. in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
  11. 11. entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,
  12. 12. den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
  13. 13. in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpass verbringt,
  14. 14. in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpass verbringt,
  15. 15. einen Pflanzenpass entgegen § 17 Abs. 5 nicht aufbewahrt,
  16. 16. einen Pflanzenpass entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,
  17. 17. entgegen § 19 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,
  18. 18. die amtliche Überwachung entgegen den §§ 20 und 21 behindert,
  19. 19. in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt, insbesondere ohne dass sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind,
  20. 20. spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in das Bundesgebiet verbringt,
  21. 21. als Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen § 27 nicht nachkommt,
  22. 22. Maßnahmen entgegen § 30 nicht unverzüglich durchführt,
  23. 23. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 31 in das Bundesgebiet verbringt,
  24. 24. entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,
  25. 25. einer gemäß § 16 Z 2 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
  26. 26. Holz entgegen § 35 Abs. 5 nicht oder nicht fachgerecht behandelt,
  27. 27. Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen § 35 Abs. 6 kennzeichnet,
  28. 28. einer gemäß § 40 Abs. 2, 4, 6 oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
  29. 29. einer gemäß § 16 Z 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  30. 30. einer gemäß § 40 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  31. 31. entgegen § 34 Abs. 8 Tätigkeiten vornimmt, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt wird,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, soferne die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Krankheiten oder Schädlingen dies erfordert.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

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