§ 36.
Eine Verwaltungsübertretung begeht
- a) wer der Auskunftspflicht nach § 8 oder der Verpflichtung, die Besichtigung von Leistungsgegenständen nach § 9 zu dulden, zuwiderhandelt,
- b) ein Leistungspflichtiger, der einer nach § 4 Abs. 7, § 16 oder § 17 auferlegten Verpflichtung – ausgenommen die Unterzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 oder 3 – zuwiderhandelt,
- c) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Leistungen nach diesem Bundesgesetz erschwert oder unmöglich macht,
- sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist oder nicht ein strafgerichtlich verfolgbarer Tatbestand vorliegt. Er ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059190
alte Dokumentnummer
N4196811349A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)