§ 36 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 36.

Eine Verwaltungsübertretung begeht

  1. a) wer der Auskunftspflicht nach § 8 oder der Verpflichtung, die Besichtigung von Leistungsgegenständen nach § 9 zu dulden, zuwiderhandelt,
  2. b) ein Leistungspflichtiger, der einer nach § 4 Abs. 7, § 16 oder § 17 auferlegten Verpflichtung – ausgenommen die Unterzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 oder 3 – zuwiderhandelt,
  3. c) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Leistungen nach diesem Bundesgesetz erschwert oder unmöglich macht,

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059190

alte Dokumentnummer

N4196811349A

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