Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Anzahl und Standorte der Meßstellen
§ 36.
Die Anzahl und die Standorte der Trendmeßstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Komponenten sind in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024230
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