§ 36 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Anzahl und Standorte der Meßstellen

§ 36.

Die Anzahl und die Standorte der Trendmeßstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Komponenten sind in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142563

alte Dokumentnummer

N8199855015L

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