§ 36 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2001

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Anzahl und Standorte der Meßstellen

§ 36.

Die Anzahl und die Standorte der Trendmeßstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Komponenten sind in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR40024230

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