ÜR: Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 212/1984; Art. III Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 483/1985; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991
§ 36.
(1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages der Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht.
(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.
ÜR: Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 212/1984; Art. III Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 483/1985; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991
Schlagworte
Witwenrente, Witwerrente, Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12105998
alte Dokumentnummer
N6199119158J
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