Wahlausschließungsgründe
§ 36
Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, stellt einen Wahlausschließungsgrund dar.
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