4. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens
Endigungstatbestände
§ 36
Die Genehmigung gemäß § 13 endigt:
- 1. durch Entzug der Genehmigung gemäß §37;
- 2. durch Zurücklegung der Genehmigung;
- 3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
- 4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, sofern sich aus §38 nichts anderes ergibt;
- 5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers;
- 6. durch Untersagung (Einweisung) gemäß §41.
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