§. 36.
Die Landesstelle veranlaßt die Collaudirung der im Verwaltungsgebiete ausgeführten Bauten und die Revision des Bauzustandes im Allgemeinen und verfügt über das Ergebniß derselben. Collaudirungsacte über Bauten, die vom Ministerium des Innern genehmiget worden sind, sind demselben zur Verfügung vorzulegen.
Schlagworte
Kollaudierung, Ergebnis, Kollaudierungsakt
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027630
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