§ 36 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 36.

In einem Senate von zehn stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes unter dem Vorsitze des Präsidenten, wenn aber das Gericht aus weniger als zehn stimmführenden Mitgliedern besteht, in einer Versammlung aller stimmführenden Mitgliedern ist Beschluss zu lassen:

  1. 1. über Gutachten in Angelegenheit der Gesetzgebung oder Justizverwaltung, die auf Verlangen des Justizministeriums oder eines übergeordneten Gerichtes abzugeben sind,
  2. 2. über Anträge in Gesetzgebungssachen und über Vorschläge zu Änderungen in der Einrichtung und Besetzung des Gerichtshofes oder der ihm unterstehenden Gerichte oder in den für diese oder einzelne Organe derselben erlassenen Dienstesvorschriften;
  3. 3. über Verfügungen, die zur Durchführung oder Anwendung von Gesetzen oder Anordnungen an die unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, und über Belehrungen, die von diesen Gerichten erbeten werden;
  4. 4. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 1 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000111

alte Dokumentnummer

N1189613467P

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