§ 36 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Zum Bezugszeitaum: zu Abs. 1 vgl. § 46 Abs. 3

Kapazitätsmanagement

§ 36.

(1) Der Verteilergebietsmanager bucht an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg die erforderlichen Kapazitäten, die sich aus der Kapazitätsbedarfserhebung gemäß Abs. 3 ergeben.

(2) (Anm.: Tritt mit 1.10.2013 in Kraft.)

(3) (Anm.: Tritt mit 1.10.2013 in Kraft.)

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