§ 36 GenG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1873

§ 36

— Dritter Abschnitt. Von der Auflösung der Genossenschaft. §. 36.

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

  1. 1. durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
  2. 2. durch einen Beschluß der Genossenschaft;
  3. 3. durch Eröffnung des Concurses;
  4. 4. durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde (§. 37).

Siehe ua. die Auflösung nach §§ 5 und 6 der Genossenschaftsnovelle

1934, BGBl. II Nr. 195/1934.

Schlagworte

Konkurs

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019898

alte Dokumentnummer

N2187322943S

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