§ 36
— Dritter Abschnitt. Von der Auflösung der Genossenschaft. §. 36.
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
- 1. durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
- 2. durch einen Beschluß der Genossenschaft;
- 3. durch Eröffnung des Concurses;
- 4. durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde (§. 37).
Siehe ua. die Auflösung nach §§ 5 und 6 der Genossenschaftsnovelle
1934, BGBl. II Nr. 195/1934.
Schlagworte
Konkurs
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019898
alte Dokumentnummer
N2187322943S
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