Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle
§ 36.
Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in Überwachungszonen zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung von Viren der Geflügelpest gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091995
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