§ 36 Gebrauchsinformationsverordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2019

§ 36.

(1) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, in der geltenden Fassung, und der darauf basierenden Futtermittelverordnung 2010, BGBl. II Nr. 316/2010, in der geltenden Fassung, zu enthalten.

(2) Für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder medizinische Gase sind, die gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 oder Z 4 des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass die Gebrauchsinformation auf einem Begleitpapier enthalten sein muss, das dem Verbraucher oder Anwender bei Abgabe der Arzneispezialität zu übergeben ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20005829

Dokumentnummer

NOR40213025

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