Sonstige Zuständigkeiten
§ 36.
(1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:
- 1. die Erteilung von Ermächtigungen:
- a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),
- b) an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (§ 31 Abs. 1) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" (§ 31 Abs. 3a),
- c) an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß § 4c Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist;
- 2. die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).
Über die gegen Bescheide des Landeshauptmannes eingebrachten Berufungen haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
- 1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß §§ 4 und 24 Abs. 3,
- 2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß §§ 8 und 28 (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),
- 3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen Führerscheine.
Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form bekannt zu geben.
(3) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
- 1. vertrauenswürdig ist,
- 2. über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und
- 3. die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.
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