Sonstige Zuständigkeiten
§ 36.
(1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:
- 1. die Erteilung von Ermächtigungen:
- a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),
- b) an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (§ 31) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" (§ 31a).
- 2. die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).
Über die gegen Bescheide des Landeshauptmannes eingebrachten Berufungen haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
- 1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern (§ 4) und von Nachschulungen, Einstellungs- und Verhaltenstrainings- sowie Driver-Improvement-Kursen, Trainingsfahrten oder Aufbauseminaren gemäß § 24 Abs. 3,
- 2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß §§ 8 und 28 (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),
- 3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen Führerscheine.
Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.
(3) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
- 1. vertrauenswürdig ist,
- 2. über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und
- 3. die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.
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