§ 36 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2020

§ 35 wurde gemäß Z 56 der Novelle BGBl. I Nr. 142/2020 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

8. Abschnitt

Gutschriften Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Handelsperiode 2012

§ 36.

In der Handelsperiode 2012 können Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 % der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß § 33 abgeben müssen, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 33 nutzen.

§ 35 wurde gemäß Z 56 der Novelle BGBl. I Nr. 142/2020 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228792

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)