§ 35 wurde gemäß Z 56 der Novelle BGBl. I Nr. 142/2020 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
8. Abschnitt
Gutschriften Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Handelsperiode 2012
§ 36.
In der Handelsperiode 2012 können Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 % der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß § 33 abgeben müssen, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 33 nutzen.
§ 35 wurde gemäß Z 56 der Novelle BGBl. I Nr. 142/2020 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40228792
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