§ 36 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

§ 36.

Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind mehrtägige Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen. Ausgenommen davon sind Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen mit dem Zweck der Berufs- oder Bildungsberatung, der Berufsorientierung oder Berufsfindung.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40232238

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