Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 36.
Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind mehrtägige Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen. Ausgenommen davon sind Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen mit dem Zweck der Berufs- oder Bildungsberatung, der Berufsorientierung oder Berufsfindung sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Wettbewerben.
Schlagworte
Berufsberatung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40235091
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