3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich Bekanntmachungen in Österreich
§ 36.
(1) Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die inAnhang IX angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Konzessionsunterlagen gemäß § 53 zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß § 33 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.
(2) Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß § 33 Abs. 3 bekannt machen.
(4) Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206595
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