§ 36 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz

§ 36.

(1) Der Bundes-Sportkonferenz obliegt die Leitung des Bundes-Sportförderungsfonds. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die unternehmerischen Grundsätze zu beachten. Sie vertritt den Bundes-Sportförderungsfonds nach außen.

(2) Insbesondere sind die Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz

  1. 1. die Genehmigung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß §§ 8, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3,
  2. 2. die Genehmigung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds,
  3. 3. die Bestellung von Mitgliedern der Förderungsbeiräte gemäß §§ 41 und 42,
  4. 4. die Beratung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundes-Sportförderung,
  5. 5. die Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers des Bundes-Sportförderungsfonds nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
  6. 6. die Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
  7. 7. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Kuratorium, die insbesondere auch seine Stellvertretung regelt,
  8. 8. die Beschlussfassung über das Jahresbudget des Bundes-Sportförderungsfonds und die Vorlage zur Genehmigung an das Kuratorium,
  9. 9. die Beschlussfassung über den Stellenplan für den Bundes-Sportförderungsfonds und die Vorlage zur Genehmigung an das Kuratorium,
  10. 10. die Genehmigung des Abschlusses von Dienstverträgen des Bundes-Sportförderungsfonds und im Einvernehmen mit dem Kuratorium von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Bundes-Sportförderungsfonds zum Gegenstand haben,
  11. 11. die Festlegung eines Verteilungsschlüssels gemäß § 5 Abs. 3 sowie
  12. 12. im Einvernehmen mit dem Kuratorium die Festlegung einer Finanzordnung.

(3) Überdies hat die Bundes-Sportkonferenz dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Bundes-Sportförderungsfonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist der/dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten. Des Weiteren ist über Umstände, die für die Liquidität des Bundes-Sportförderungsfonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152190

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