§ 36 Beschussverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

§ 36.

(1) Für die amtlichen Eintragungen und das Beschussverzeichnis gilt § 21 Abs. 1 und 3.

(2) Unbeschadet des § 21 Abs. 2 ist dem Einreicher einer Vorderlader-Böllerkanone, einer Böllerkanone für nicht genormte wiederladbare Kartuschen sowie eines Prangerstutzens ein Auszug aus dem Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffe auszuhändigen („Beschussbestätigung“), welcher folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. Datum des Beschusses;
  2. 2. Art der geprüften Handfeuerwaffe;
  3. 3. Name des Erzeugers;
  4. 4. Waffennummer bzw. Herstellungsnummer;
  5. 5. maximale Masse der Verdämmung der Gebrauchsladung;
  6. 6. maximale Masse des Schwarzpulvers der Gebrauchsladung;
  7. 7. maximale Ladung des Substituts der Gebrauchsladung.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158928

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