§ 36 B-KJHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019

3. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 36.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Landesgesetzgebung Verwaltungsstrafbestimmungen insbesondere vorzusehen für

  1. 1. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeverhältnissen oder Adoptionen;
  2. 2. die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ohne die erforderlichen Bewilligungen;
  3. 3. die Behinderung der Eignungsfeststellung beziehungsweise -beurteilung oder der Aufsicht.

(2) Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.

Schlagworte

Eignungsbeurteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149671

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