§ 36 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

DRITTES HAUPTSTÜCK

Besondere Verfahrensbestimmungen I. Abschnitt - Allgemeines Bezeichnung

§ 36

§ 36. In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landes- und Kreisgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht'', die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen'' beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

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