§ 36 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

ABSCHNITT VIII

Vorläufige Maßnahmen (BGBl. Nr. 666/1978, Art. I Z 3)

§ 36.

(1) Wurden Ermittlungen aufgenommen und ist das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung glaubhaft gemacht worden, so ist, wenn dies zur Hintanhaltung einer weiteren Schädigung geboten erscheint, nach Anhörung des Beirates durch Verordnung der normale Wert (§ 22 Abs. 2) oder der Basispreis (§ 22 Abs. 7) vorläufig festzustellen.

(2) Wurde festgestellt,

  1. a) daß schon früher Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben oder daß der Importeur wußte oder hätte wissen müssen, daß der Exporteur Dumping betreibt und daß dies eine Schädigung verursachen würde, und
  2. b) daß die Schädigung durch sporadisches Dumping (massive Dumpingeinfuhren der betreffenden Ware in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß verursacht wurde, daß es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig erscheint, auf diese Einfuhren rückwirkend einen Antidumpingzoll einzuheben,
  1. so ist in der Verordnung nach Abs. 1 anzuordnen, daß ein Antidumpingzoll auch für jene Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebliche Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten der Verordnung liegt.

(3) Wird festgestellt, daß Verpflichtungen gemäß § 23 Abs. 1 nicht erfüllt wurden, so gelten die Ermittlungen als wiederaufgenommen; in diesem Fall ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen nach Anhörung des Beirates durch Verordnung der normale Wert oder der Basispreis vorläufig festzustellen. In der Verordnung ist weiters anzuordnen, daß ein Antidumpingzoll auch für Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt. Die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtungen abgefertigt worden sind.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 13)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048561

alte Dokumentnummer

N3198518242R

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