§ 36 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2013

10. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 36.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Eine Meldung im Sinne dieser Verordnung ist erstmals mit Stichtag 31. Dezember 2011 zu erstatten.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung), BGBl. II Nr. 169/2008, tritt mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.

(3) § 28, § 28a und § 28b samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft. Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung OTC-Derivatgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt § 28a hingegen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 11 samt Überschriften tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.

Schlagworte

Risikoberechnungsverordnung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40149725

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