§ 369.
(1) Die Strafe des Verfalles von Waren, Werkzeugen oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950) kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder nach § 367 Z. 16, Z. 17, Z. 18 oder Z. 19 im Zusammenhang stehen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.
(2) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 366 oder 367 schuldig, derentwegen sie bereits wenigstens zweimal bestraft wurde, so können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.
Schlagworte
Geldstrafe
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070358
alte Dokumentnummer
N5197418757S
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