§ 368 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Interesse.

§. 368.

(1) Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes wird der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeit oder auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens nicht berührt.

(2) Diese Ansprüche können jederzeit unter Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Executionsverfahrens oder nach fruchtloser Durchführung desselben, nach Wahl des betreibenden Gläubigers bei dem sonst hiefür zuständigen Gerichte oder bei dem Executionsgerichte mittels Klage geltend gemacht werden.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021319

alte Dokumentnummer

N2189617119T

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