Interesse.
§. 368.
(1) Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes wird der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeit oder auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens nicht berührt.
(2) Diese Ansprüche können jederzeit unter Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Executionsverfahrens oder nach fruchtloser Durchführung desselben, nach Wahl des betreibenden Gläubigers bei dem sonst hiefür zuständigen Gerichte oder bei dem Executionsgerichte mittels Klage geltend gemacht werden.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021319
alte Dokumentnummer
N2189617119T
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