§ 365o GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.2008

Sorgfaltspflichten

Allgemeine

§ 365o.

Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:

  1. 1. Begründung einer Geschäftsbeziehung,
  2. 2. Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,
  3. 3. Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,
  4. 4. Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096360

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