§ 365d GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Automationsunterstützte Führung der Gewerberegister

§ 365d.

Die Gewerbebehörden sind berechtigt, die gemäß §§ 365 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstützt zu führen.

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