p) Schutzklauselverfahren
§ 365a.
(1) Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle gemäß § 360 gesetzten Maßnahmen und alle gemäß § 366 Abs. 1 Z 5 bis 7 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unverzüglich die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen von diesen Maßnahmen zu unterrichten und die Entscheidung zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen
- a) auf die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
- b) auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen,
- c) auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst zurückzuführen ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082635
alte Dokumentnummer
N5199434897J
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