§ 365a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

p) Schutzklauselverfahren

§ 365a.

(1) Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle gemäß § 360 gesetzten Maßnahmen und alle gemäß § 366 Abs. 1 Z 5 bis 7 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unverzüglich die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen von diesen Maßnahmen zu unterrichten und die Entscheidung zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen

  1. a) auf die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
  2. b) auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen,
  3. c) auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080763

alte Dokumentnummer

N5199324980J

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