§ 364 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger.

§ 364.

Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallsanzeige unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093913

alte Dokumentnummer

N6195545903L

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