Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger.
§ 364.
Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallsanzeige unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093913
alte Dokumentnummer
N6195545903L
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