§ 363 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

m) Nichtigerklärung von Bescheiden

§ 363.

(1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 bedroht, und zwar wenn

  1. 1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist;
  2. 2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (§§ 5 und 6) unrichtig beurteilt worden ist und überdies der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht erlangt;
  3. 3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder Pächter oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht erlangt wird und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;
  4. 4. der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist;
  5. 5. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (§§ 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind.

(2) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z. 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.

(3) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z. 2 ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070352

alte Dokumentnummer

N5197418751S

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