§ 362 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

l) Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 362.

Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070351

alte Dokumentnummer

N5197418750S

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