§ 361 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1980

§. 361.

Die Haft darf nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (§ 55 Abs. 2); sie darf in jeder einzelnen Strafverfügung nicht für länger als für die Dauer von zwei Monaten verhängt werden. Nach Ablauf der in der Strafverfügung angegebenen Haftzeit ist der Verpflichtete von amtswegen aus der Haft zu entlassen.

Schlagworte

Haftdauer

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021312

alte Dokumentnummer

N2189617112T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)