§ 35g RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 35g

Der Berechnung der Trennungsgebühr gemäß § 34 sind

  1. a) bei Versetzungen vom Inland in das Ausland die Tagesgebühr (Tarif I) nach §13 Abs.1 und
  2. b) bei Versetzungen im Ausland oder vom Ausland in das Inland die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) des Landes, in dem der bisherige Dienstort des Beamten liegt,

    zugrunde zu legen.

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