§ 35f RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 35f

Bei Versetzungen vom Ausland in das Inland ist für die Bemessung der Mietzinsentschädigung die in § 33 Abs. 1 enthaltene Frist von 14 Tagen nicht anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)