§ 35e RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1971

§ 35e

(1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. a 30 vH, in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. b 80 vH und in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. c und d 100 vH des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(2) § 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956) auszugehen ist.

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