§ 35d StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Zentrales Störfallregister

§ 35d.

Die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen umfassenden Bericht zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035080

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