§ 35d
(1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen
- 1. Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,
- 2. andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und
- 3. verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.
Die in § 30 Abs. 1 und 2 für das Gewicht des Übersiedlungsgutes oder die Ladefläche festgelegten Höchstsätze können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, höchstens jedoch auf ihr Eineinhalbfaches.
(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
- 1. vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
- 2. von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort
zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anläßlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Abs. 1 festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen.
(3) § 35b lit. b ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehegattin oder des Ehegatten anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)