§ 35d RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 35d.

(1) Die in § 30 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Höchstansätze des Gewichtes oder der Ladefläche des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, bis zu 50 vH erhöht werden.

(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,

  1. 1. vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
  2. 2. von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort

(3) § 35b lit. b ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der der Ehegattin oder des Ehegatten anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40115763

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