Elektronische Einbringung von Eingaben
§ 35b.
(1) Eingaben im Firmenbuchverfahren können im Sinn der §§ 89a ff GOG bei Gericht elektronisch eingebracht werden, sofern sie und allfällige Beilagen nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind.
(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Anbringen, insbesondere die Sicherung der Identität der Einbringer und die Art und Weise, wie Beilagen vorzulegen sind, sowie die zulässigen elektronischen Formate sind in der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (§ 89 Abs. 2 GOG) festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
10002997
Dokumentnummer
NOR40078465
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