§ 35a WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Prüfungsbefreiung für Steuerberater

§ 35a.

(1) Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unterziehen und bereits die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeiten gemäß § 34 Abs. 5 und 6 befreit.

(2) Die Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat sich in diesen Fällen zu beschränken

  1. 1. auf das Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gemäß § 35 Z 1,
  2. 2. im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 auf die Bereiche Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und Inhalt des Lageberichtes, Konzernrechnungslegung, Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften sowie internationale Rechnungslegungsstandards,
  3. 3. im Rahmen des Fachgebietes Betriebswirtschaft gemäß § 35 Z 4 auf dem Bereich Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,
  4. 4. im Rahmen des Fachgebietes Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 auf die Bereiche besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht und besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,
  5. 5. auf das Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6,
  6. 6. auf das Fachgebiet Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind gemäß § 35 Z 7 und
  7. 7. auf das Fachgebiet Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts gemäß § 35 Z 8.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Schlagworte

Bankrecht, Versicherungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066886

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