§ 35a KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

§ 35a.

(1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien dienen im Verhältnis von 2:1 einerseits Finanzierungsbeiträge der nach § 54c AMD‑G erfassten Plattform-Anbieter und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Hierzu sind der RTR‑GmbH jährlich 0,065 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweils im Inland erzielten Umsatzes der Plattform-Anbieter zum branchenspezifischen Gesamtumsatz aller gemäß § 54c erfassten Plattform-Anbieter zu bemessen und einzuheben. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Finanzierungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 4 bis 14 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40229176

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