Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 114 und 116, BGBl. Nr. 703/1994).
Branntweinmonopol.
§ 35a.
(1) Die dem Präsidenten der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein und dem Reichsmonopolamte zustehenden Aufgaben gehen auf das Staatsamt für Finanzen über.
(2) Die der Verwertungsstelle der Branntweinmonopolverwaltung obliegenden Aufgaben gehen für das Gebiet der Republik Österreich auf die “Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols" über, die dem Staatsamt für Finanzen unmittelbar unterstellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003421
alte Dokumentnummer
N1194516421S
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