§ 35 ZMODV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Aufbewahrungsfrist

§ 35.

Alle Daten, die für die Ermittlung der in dieser Verordnung angeführten Abgaben maßgebend sind, sind im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen, und diese, wie auch die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftlichen Belege nach § 212 UGB sieben Jahre ab dem Ende des Wirtschaftsjahres, auf das sie sich beziehen aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40100024

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