Aufbewahrungsfrist
§ 35.
Alle Daten, die für die Ermittlung der in dieser Verordnung angeführten Abgaben maßgebend sind, sind im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen, und diese, wie auch die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftlichen Belege nach § 212 UGB sieben Jahre ab dem Ende des Wirtschaftsjahres, auf das sie sich beziehen aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100024
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