§ 35 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Einberufung zum Präsenzdienst

§ 35.

(1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zuzustellen

  1. 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
  2. 2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
  1. a) Truppenübungen,
  2. b) Kaderübungen und
  3. c) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

(2) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen:

  1. 1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
  2. 2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
  1. a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
  2. b) den Wohnsitz und
  3. c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.

(3) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des § 39a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach § 17 Abs. 6 unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.

(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014613

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