§ 35 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 35.

(1) Erstreckt sich ein Wasserbenutzungsrecht über mehrere Verwaltungsbezirke, hat der Wasserbuchbescheid die Wasserbücher zu bezeichnen, in denen die Eintragung im vollen Wortlaut zu erfolgen hat. Für Verwaltungsbezirke, die nur durch einen Teil der Anlage berührt sind, kann eine gekürzte Eintragung mit Hinweis auf das Wasserbuch der Haupteinlage verfügt werden.

(2) Liegen die Verwaltungsbezirke im Falle des Abs.in verschiedenen Ländern, ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Bestimmung des zuständigen Landeshauptmannes im Sinne des § 107a, Abs., WRG zu beantragen. In der Anmerkungsspalte all dieser Wasserbücher sind die mitberührten Wasserbücher zu vermerken.

(3) Der hienach bestimmte Landeshauptmann hat den mitbeteiligten Landeshauptmännern Abschriften des Wasserbuchbescheides und aller späteren das gegenständliche Recht betreffenden Wasserbuchbescheide zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129870

alte Dokumentnummer

N8194839262L

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